Neue
Klassen
(Mindestalter / Befristung)
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Nötiger
Vorbesitz / Einschlußregelungen / Fahrzeuge
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B
(18)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
Einschluß: L, AM
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, mit
einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr
als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg oder
mit einer zulässigen
Gesamtmasse der Kombination
3.500 kg nicht übersteigt);
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BE
(18)
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Vorbesitz
Klasse B
Einschluß: Keine
Kombinationen, die aus einem Zufahrzeug der
Klasse B und einem Anhänger bestehen und
die als Kombination nicht unter B fallen.
Bei Lastkraftwagen mit durchgehender Bremse
und bestimmten Geländefahrzeugen darf die
Anhängelast höchstens das 1,5fache der
zulässigen Gesamtmasse des ziehenden
Fahrzeugs betragen.
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AM
(16)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
Einschluß: Keine
Kleinkrafträder (Krafträder mit einer
durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht maher als
45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor von nicht mehr als 50
cm³) und Fahrräder mit Hilfsmotor
(Krafträder mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einer elektrischen
Antriebsmaschine oder einem
Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von
nicht mehr als 50 cm³, die zusätzlich
hinsichtlich der Gebrauchsfähigkeit die
Merkmale von Fahrräder aufweisen) sowie
dreirädrige einsitzige Kraftfahrzeuge, die
zur Beförderung von Gütern geeignet und
bestimmt sind, mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 45 km/h und einem Hubraum von nicht
mehr als 50 cm³ und einem Leergewicht von
nicht mehr als 150 kg
(Lastendreirad)Dreirädrige Kleinkrafträder
sowie vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45
km/h und folgenden Eigenschaften: Hubraum
nicht mehr als 50 ccm im Falle von
Fremdzündungsmotoren, maximale Nutzleistung
von nicht mehr als 4 kW im Falle anderer
Verbrennungsmotoren oder maximale
Nenndauerleistung von nicht mehr als 4 kW im
Falle von Elektromotoren. Bei vierrädrigen
Leichtkraftfahrzeugen darf darüber hinaus
die Leermasse nicht mehr als 350 kg
betragen, ohne Masse der Batterien im Falle
von Elektrofahrzeugen.
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A1
(16)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
Einschluß: AM
Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr
als 125 cm³ und einer Nennleistung von
nicht mehr als 11 kW (Leichtkrafträder) und
einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von V-Max für 16 &
17 jährige und unbegrenzt ab 18 Jahre
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A2
beschränkt
(18)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
Einschluß: A1 und AM
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h,
beschränkt auf eine Nennleistung von nicht
mehr als 35 kW und einem Verhältnis von
Leistung/Leergewicht von nicht mehr als 0,2
kW/kg.
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A
unbeschränkt
(24 / direkt)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
Einschluß: A1 und AM
Krafträder (Zweiräder, auch mit Beiwagen)
mit einem Hubraum von mehr als 50 cm³ oder
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von mehr als 45 km/h
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L
(16)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
Einschluß: Keine
Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die
Verwendung für land- oder
forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind
und für solche Zwecke eingesetzt werden,
mit einer durch die Bauart bestimmten
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40
km/h und Kombinationen aus diesen Fahrzeugen
und Anhängern, wenn sie mit einer
Geschwindigkeit von nicht mehr als 25 km/h
geführt werden und, sofern die durch die
Bauart bestimmte Höchstgeschwindigkeit des
ziehenden Fahrzeugs mehr als 25 km/h
beträgt, sie für eine
Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 25
km/h in der durch § 58 StVZO
vorgeschriebenen Weise gekennzeichnet sind,
sowie selbstfahrende Arbeitsmaschinen und
Stapler mit einer durch die Bauart
bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht
mehr als 25 km/h und Kombinationen aus
diesen Fahrzeugen und Anhängern
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T*
(16, 18)
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Kein
Vorbesitz erforderlich
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C1*
(18 / Befristung
wie bei C1E)
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Vorbesitz
Klasse B
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C1E*
(18 / Befristung
bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres,
danach alle 5 Jahre erneute ärztliche
Untersuchung)
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Vorbesitz
Klasse C1
Einschluß: BE sowie D1E und DE, sofern der
Inhaber Klasse D1 bzw D besitzt
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C*
(18 / Befristet
auf 5 Jahre: erneute ärztliche
Untersuchung)
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Vorbesitz
Klasse B
Einschluß: C1
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CE*
(18 / Befristet
auf 5 Jahre: erneute ärztliche
Untersuchung)
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Vorbesitz
Klasse C
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D1*
(21 / Befristet
auf 5 Jahre: erneute MPU)
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Vorbesitz
Klasse B
Einschluß: L und M
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur
Personenbeförderung mit mehr als acht und
nicht mehr als 16 Sitzplätzen außer dem
Führersitz (auch mit Anhänger mit einer
zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als
750 kg)
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D1E*
(21 / Befristet
auf 5 Jahre: erneute MPU)
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Vorbesitz
Klasse D1
Einschluß: Keine
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse D1 und einem Anhänger über 750 kg
Gesamtmasse
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D*
(21 / Befristet
auf 5 Jahre: erneute MPU)
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Vorbesitz
Klasse B
Einschluß: D1
Kraftfahrzeuge, ausgenommen Krafträder, zur
Personenbeförderung mit mehr als acht
Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch
mit Anhänger mit einer zulässigen
Gesamtmasse von nicht mehr als 750 kg)
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DE*
(21 / Befristet
auf 5 Jahre: erneute MPU)
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Vorbesitz
Klasse D
Einschluß: BE, D1E sowie C1E sofern der
Inhaber Klasse C1 besitzt
Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der
Klasse D und einem Anhänger über 750 kg
zulässige Gesamtmasse
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